In Ihrem Testament oder in Ihrem Erbvertrag haben Sie auch die Möglichkeit, Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu treffen. Die Vor- und Nacherbschaft ist dabei
eine Form. Als Erblasser können Sie einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit sichern Sie den Verbleib Ihres Vermögens (ggf. Firmenvermögens) in Ihrer Familie. Der zunächst eingesetzte Erbe – Ihr zweiter Ehegatte – wird für bestimmte Zeit Vorerbe, dessen Erbrecht endet mit einem von Ihnen festgelegten Ereignis, dem so genannten Nacherbfall (Tod oder Wiederverheiratung). Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Ihr Schlusserbe ist.
Die Eltern eines behinderten Kindes haben oftmals ein Interesse daran, den Nachlass für das Kind durch ein so genanntes Behindertentestament zu regeln. Das Ziel einer solchen Nachlassregelung ist es (in der Regel über die Anordnung einer Vorerbschaft des behinderten Kindes bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung) dem Kind den Nachlass zuwenden zu können, ohne gleichzeitig die Möglichkeit der anrechnungsfreien Inanspruchnahme sozialer Leistungen einzuschränken.