Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in 2 Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens 1 Jahr. Maßgebend ist dabei der Kaufvertrag. Kommt es zum Rechtsstreit, scheuen viele die Kosten anwaltlicher Vertretung, da es in diesen Fällen um nicht unerhebliche Kosten gehen kann. Sie sollten für diesen Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen, um sich abzusichern. Vor einem Autokauf sollte diese älter als 3 Monate sein. Danach muss sie alle Kosten des Rechtsstreits zahlen, Ihre anwaltliche Vertretung, die Kosten des gegnerischen Anwaltes, den Kostenvoranschlag und auch den Sachverständigen.
So können Sie sich ohne Kostenrisiko zur Wahrung Ihrer Interessen anwaltlich vertreten lassen. Rufen Sie mich an.
Der Verkäufer muss das bestellte Neufahrzeug mängelfrei liefern. Der Käufer muss es ihm abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Wenn Sie schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellen oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, sollten Sie es nicht abnehmen und auch nicht den Kaufpreis bezahlen. Sie sollten vielmehr auf einer korrekten Ersatzlieferung bestehen und dies im Zweifel auch gegenüber dem Verkäufer schriftlich verlangen.
Wollen Sie trotz der festgestellten Mängel das Neufahrzeug abnehmen, behalten Sie sich Ihre Rechte auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ausdrücklich vor, um einen Rechtsverlust zu vermeiden und machen Sie ausführliche Fotos von den Mängeln. Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer schriftlich, dass die festgestellten Mängel von ihm fristgerecht beseitigt werden und fordern Sie ihn in diesem Schriftstück hierzu unter Fristsetzung auf (Nacherfüllung), damit räumen Sie ihm die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ein, wozu Sie verpflichtet sind. Sollte dies vom Verkäufer versäumt werden, kann die sog. Wandlung des Kaufvertrages verlangt werden, also dessen Rückabwicklung.
Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei serienmäßig: „Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!“ In diesem Fall beauftragen Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, damit ich Ihre für Sie Gewährleistungsrechte durchsetze. Welche Alternativen im konkreten Fall für Sie zur Verfügung stehen und wirtschaftlich sinnvoll sind, entscheiden Sie nach unserem 1. Beratungsgespräch.
Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Neufahrzeug zurückzunehmen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ich kann den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht. Eventuelle Vorteile für die Nutzung des mangelhaften Wagens müssen Sie sich anrechnen lassen.
Nicht selten entsteht Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch in diesem Fall brauchen Sie anwaltliche Vertretung. Zu prüfen ist, ob der Händler oder Sie das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss. Für natürlichen Verschleiß des gebrauchten PKW (z.B. abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Ich würde einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist, oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet. Wollen Sie das mangelbehaftete Fahrzeug trotzdem behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass haben, sollte ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten zur die Wertminderung erstellt werden.
Die Kaufpreisminderung setze ich für Sie durch.