Der Mindestlohn ist eine festgelegte Lohnuntergrenze, die von keinem Arbeitgeber unterschritten werden darf. Neben dem tariflichen Mindestlohn gibt es seit dem 1.1.2015 in Deutschland erstmals einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto pro Stunde für alle Arbeitsverhältnisse und alle Arbeitnehmer. Seine Einführung hatte die GroKo als Bedingung für ihr Zustandekommen im Koalitionsvertrag vereinbart. Der gesetzliche Mindestlohn gilt als eine der größten arbeitsmarkt- u. sozialpolitischen Reformen in der Geschichte Deutschlands.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017nun 8,78 € je Zeitstunde. Es handelt sich um den Bruttolohnanspruch. Sofern eine – weiterhin zulässige – leistungs- oder ergebnisbezogene Lohnvereinbarung besteht, z. B. als Stück- oder Akkordlohn, muss sichergestellt sein, dass der erzielbare Leistungslohn die Grenze des Gesetzes je Zeitstunde nicht unterschreitet.
Ein großes Problem in der Praxis stellt die eigentliche Zusammensetzung des Mindestlohns dar. Soweit der Gesetzeswortlaut von 8,50 EUR die Stunde spricht, ist dabei offen gelassen worden, welche einzelnen Vergütungsbestandteile da hineinspielen dürfen. Wird ein Stundenlohn ohne weitere Vergütungsbestandteile gezahlt, ist die Berechnung ganz unproblematisch. Im wahren Leben erhalten aber viele Arbeitnehmer noch anderen Lohnbestandteile wie z.B. ein Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Zuschläge für Nachtarbeit oder Überstunden etc.
Obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Zusammensetzung von Tariflöhnen entwickelt wurde, auf den gesetzlichen Mindestlohn als übertragbar ansieht, entwickelt sich zum gesetzlichen Mindestlohn eine eigene Rechtsprechung, die zwar noch in Kinderschuhen steckt aber die wir intensiv in unserem Blog begleiten werden.
Bisher gab es zur der Frage der Anrechnung einzelner Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn zwei wichtige Urteile: